Bundeskabinett verabschiedet Entwurf zum deutschen Lieferkettengesetz

Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten – Das Lieferkettengesetz – soll noch vor der Sommerpause vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Mit dem Brand einer Textilfabrik in Pakistan 2013, bei dem 250 Brandopfer zu beklagen waren, bekam das Thema des Lieferkettenmanagements und der Nachhaltigen Beschaffung eine große Öffentlichkeit. Und es wurde auf verschiedenen Ebenen auf die politische Agenda gesetzt: Unternehmen können zwar ihre Produktion ins Ausland verlagern – nicht aber ihre Verantwortung.

In den letzten Jahren wurden weltweit einige Schritte unternommen, um die Situation in den globalen Wertschöpfungsketten zu verbessern. Es geht vor allem um das Einhalten von Menschenrechten, Soziale Belange und den Umweltschutz. Die Bilanz ist jedoch ernüchternd: Nach den Angaben des BMZ verrichten aktuell 25 Mio. Menschen Zwangsarbeit, 75 Mio. Jungen und Mädchen weltweit sind von ausbeuterischer Kinderarbeit betroffen. Doch wo fängt Verantwortung an, und wo endet diese? Der vor kurzem verabschiedete Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten ist ein Kompromissbeschluss der beteiligten Ministerien für Entwicklung, Arbeit und Wirtschaft.

Kreis der betroffenen in Deutschland ansässigen Unternehmen und Fristen:

  • Ab 2023: Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden (über 600 Unternehmen in Deutschland)
  • Ab 2024: Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden (2.900 Unternehmen).

Die Verantwortung erstreckt sich neben dem eigenen Geschäftsbereich der betroffenen Unternehmen zunächst nur auf deren direkte Zulieferer und Dienstleister. Im Rahmen eines Risikomanagements sollen dabei nachteilige Auswirkungen auf die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten ermittelt und in entsprechenden Risikoberichten dokumentiert werden. Solange keine konkreten Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen vorliegen, liegt das Kontrollieren der mittelbaren Zulieferer nicht in der Verantwortung der betroffenen Unternehmen. Die Überprüfung der Dokumente soll durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgen. Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen den Unternehmen zunächst Sanktionen in Form von Bußgeldern, bei schwerwiegenden Verstößen jedoch auch der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Alles in allem sieht das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ jedoch weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung vor, sondern fordert von den betroffenen Unternehmen in erster Linie Maßnahmen im Rahmen einer „Bemühungspflicht“ ein. Eine zivilrechtliche Haftung für etwaige Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette sieht das Gesetz nicht vor. Jedoch sollen ausländische Beschäftigte bei Verstößen gegen Menschen- und Arbeitsrechte die Möglichkeit bekommen, sich von Gewerkschaften und vor deutschen Gerichten vertreten zu lassen.


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