Polens Klage gegen Artikel 17 der Richtlinie 2019/790 abgewiesen

Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die Inhalte, die Nutzer auf ihre Plattformen hochladen wollen, vor ihrer öffentlichen Verbreitung zu überprüfen, ist mit den erforderlichen Garantien verbunden, um ihre Vereinbarkeit mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit zu gewährleisten. Der Gerichtshof wies deshalb die von Polen erhobene Klage gegen Art. 17 der Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt ab.

Nach Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt gilt der Grundsatz, dass die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten (sogenanntes „Web 2.0“) unmittelbar haften, wenn Schutzgegenstände (Werke usw.) von den Nutzern ihrer Dienste rechtswidrig hochgeladen werden. Die betroffenen Diensteanbieter können sich jedoch von dieser Haftung befreien. Hierfür müssen sie insbesondere gemäß Art. 172 die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte aktiv überwachen, um das Hochladen von Schutzgegenständen zu verhindern, die die Rechteinhaber nicht über diese Dienste zugänglich machen wollen.

Polen hat beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 erhoben. Dieser Artikel verletze die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgt sind. Mit seinem Urteil von heute weist der Gerichtshof die von Polen erhobene Klage ab. Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, um in den Genuss der in Art. 17 der Richtlinie 2019/790 vorgesehenen Haftungsbefreiung zu kommen, de facto verpflichtet sind, eine vorherige Kontrolle der Inhalte durchzuführen, die Nutzer auf ihre Plattformen hochladen möchten, sofern sie von den Rechteinhabern die insoweit einschlägigen und notwendigen Informationen erhalten haben. Im Übrigen sind diese Diensteanbieter, um eine solche vorherige Kontrolle durchführen zu können, in Abhängigkeit von der Zahl der hochgeladenen Dateien und der Art des fraglichen Schutzgegenstands gezwungen, auf Instrumente zur automatischen Erkennung und Filterung zurückzugreifen. Eine solche vorherige Kontrolle und eine solche vorherige Filterung sind jedoch dazu angetan, ein wichtiges Mittel zur Verbreitung von Inhalten im Internet einzuschränken. Unter diesen Umständen bewirkt die für die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eingeführte spezielle Haftungsregelung eine Einschränkung der Ausübung des Rechts der Nutzer der entsprechenden Dienste auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Allerdings wies das Gericht auch darauf hin, dass für solche Upload-Filter Qualitätsmerkmale gelten müssten, die sicherstellen, dass weder berechtigt hochgeladene Inhalte noch solche, die einer bestimmten Kunstform wie Parodie oder Satire zuzuordnen sind, von diesen Upload-Filtern erfasst werden. Diesen Punkt betont in seiner Stellungnahme der Europäische Abgeordnete Patrick Breyer: „Das heutige Urteil kommt den Hunderttausenden, die gegen fehleranfällige Zensurmaschinen und für die Meinungsfreiheit im Netz auf die Straße gegangen sind, weit entgegen und ist ein wertvoller Teilerfolg. Die bisherigen Uploadfilter-Verfahren von Konzernen wie Facebook oder Google genügen diesen hohen Anforderungen nicht, deshalb fordere ich ihre Abschaltung. Außerdem muss jetzt die Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie in anderen EU-Staaten als Deutschland überarbeitet werden, um die legale Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Informationen – beispielsweise als Zitat – zu ermöglichen. Und schließlich sollte das heutige Urteil unbedingt noch in den neuen Digital Services Act einfließen, das werde ich heute vorschlagen.“

 


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